Dürr AG Score 03/2023

Corporate-Governance-Score


Die Analyse der Unternehmensführung ist eng orientiert an den Abstimmungsrichtlinien der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger, eine der größten Aktionärsvereinigungen in Deutschland. Bewertet wird die Fachlichkeit, Unabhängigkeit und Angemessenheit von Vorstand, Aufsichtsrat & Statut. Ausgehend von 24 Punkten gibt es je Mängel einen Punkt Abzug. Daraus ergibt sich folgendes Punktesystem:

a) Statuten

Unter Statuten werden strukturelle Aspekte bewertet, die ihren Ursprung in der Vergangenheit haben und bei denen das Mana-gement nur mittels HV-Beschlussvorschlag auf eine Veränderung hinwirken kann.

Als klassische AG mit einem dualistischen Führungssystem, nur einer Aktiengattung, einer Notierung im SDAX sowie keinen Sonderrechten für – oder Auffälligkeiten von – Großaktionären, erfüllt die Dürr AG alle Kriterien.

b) Vorstand

Fachlichkeit. Der Vorstand ist mit CEO Dr. Jochen Weyrauch und CFO Dietmar Heinrich schlank, effizient und hochkarätig besetzt. Beide waren vor ihrer Berufung in den Vorstand jahrzehntelang in führender Vorstandsrolle, Dr. Weyrauch bei Continental und Schenck, Heinrich bei Schaeffler.

Unstimmig erscheint teilweise die Aufgabenverteilung, beispielsweise durch Trennung von den zusammenhängenden Bereichen Unternehmenskommunikation (Dr. Weyrauch) und Investor Relations (Heinrich). Die „Übrige Verwaltungskosten“ liegen mit 59 Mio. Euro relativ hoch und werden nicht näher aufgeschlüsselt, beispielsweise der auf die Rechts- und Beratungskosten entfallende Anteil.

Unabhängigkeit. Es sind weder Abhängigkeiten bekannt noch ein partikulär gesteuertes Agieren ersichtlich. Ferner existieren keine Rechtsverfahren gegen die Vorstandsmitglieder.

Angemessenheit. Es wird in der Berichterstattung ein hohes
Transparenzniveau gelebt und das Testat ist uneingeschränkt.

Zwar schüttet das Unternehmen mit rund 37 % knapp unter 40 % des Konzernergebnisses an die Aktionäre aus und liegt damit unter der Spanne, die die SdK als akzeptabel für die Beteiligung der Aktionäre im Unternehmensergebnis betrachtet (40 % bis 60 % des Konzernergebnisses). Da die Abweichung jedoch nur gering ist und diese stimmig mit Zukunftsinvestitionen plausibilisiert wird, kann die Kapitalallokation als akzeptabel eingestuft werden.

c) Aufsichtsrat

Fachlichkeit. Der Aufsichtsrats ist hochkarätig besetzt. Die einzelnen Mitglieder bringen jahrzehntelange Konzernerfahrung in Industrieunternehmen sowie in der Strategieberatung mit sich. Damit zusammenhängend ist die Zusammensetzung zu sehr beratungs- und industrielastig. Die für einen Aufsichtsrat wichtigen Kompetenzfelder Aktien- und Kapitalmarktrecht sowie Corporate Governance werden nicht abgedeckt. Bei der zeitlichen Verfügbarkeit gibt es auf dem Papier keine kritischen Einschränkungen.

Unabhängigkeit. Der Aufsichtsrat ist in seiner Gesamtheit gemäß der Aktionärsstruktur stimmig besetzt. Von der Gründerfamilie Dürr (73,8 %) ist ausschließlich Tochter Prof. Dr. Dr. Alexandra Dürr und von der Gründerfamilie Homag (14 % Homag) ausschließlich Dr. Anja Schuler – und damit in beiden Fällen unterproportional zum Anteilsbesitz – vertreten.

Gegen Geschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern spricht grundsätzlich nichts, sofern sich diese in einem überschaubaren Rahmen halten und detailliert aufgeschlüsselt werden. Letzteres wird im vorliegenden Fall jedoch nicht getan.

Die die formale Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Deloitte einschränkende Faktoren sind nicht bekannt. Deloitte prüft erst seit 2022 und erbringt ausschließlich Prüfungsleistungen.

Angemessenheit. Der Bericht des Aufsichtsrats ist ausführlich und aussagekräftig, die Vergütungssysteme weisen jedoch Mängel auf.

Dem Vorstand wird ein Anteil von 42 % für die feste Vergütung zugewiesen, für die variable Vergütung für ein Jahr 28 % und für die variable langfristige Vergütung 30 %. Die SdK sieht jedoch ein Verhältnis von 30 % Festvergütung und 70 % variable Vergütung als angemessen an, wobei bei der variablen Vergütung der überwiegende Teil eine Langfristkomponente darstellen sollte.

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass der Aufsichtsrat einen Experten für den Bereich Nachhaltigkeit bestellt und diesen für die Spezialkenntnisse in diesem Bereich vergleichbar einem Ausschussmitglied vergütet. Allerdings sollte grundsätzlich im gesamten Aufsichtsrat Know how für den Bereich Nachhaltigkeit bestehen. Darüber hinaus enthält die von der Gesellschaft zu übernehmende Vermögensschadens-haftpflichtversicherung keine angemessene Selbstbeteiligung.

d) Fazit

 

 

 

 

 

 

Zu den SdK-Abstimmungsverhalten

AV